Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 26.10.1966 – OS II 81/66
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1966:1026.OS.II81.66.0A
Leitsatz
1. Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
2. Das Erfordernis des Wohnsitzes in der SBZ ist Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 BVFG. Wer bei seiner Flucht keinen in der SBZ gelegenen Wohnsitz verlassen hat, ist kein Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG, auch dann nicht, wenn er sich einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage entzogen hat.
3. Zur Unterscheidung zwischen politisch bedingten Bedrängnissen und persönlichen bzw. familiären Schwierigkeiten.
Zitierte Vorschriften
§ 3 BVFG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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