Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 23.11.1966 – OS II 61/66
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1966:1123.OS.II61.66.0A
Leitsatz
1. Sowjetzonenflüchtling gem. § 3 BVFG ist nicht, wer bereits vor der Errichtung der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) aus Mitteldeutschland geflohen ist.
2. § 4 BVFG erfordert, dass eine Person im Zeitpunkt der Besetzung ihren alleinigen oder wenigstens den für ihre persönlichen Lebensverhältnisse bestimmenden Wohnsitz in der SBZ oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatte.
3. Für eine Anwendung des § 4 Abs. 1 BVFG ist ein ernstgemeinter Wille der betreffenden Person, an ihren in der SBZ befindlichen Wohnsitz zurückzukehren, Voraussetzung.
4. Zum Begriff der offensichtlichen und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit in § 4 Abs. 1 BVFG.
Zitierte Vorschriften
§ 4 BVFG, § 3 BVFG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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