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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 27.11.1968 – OS II 61/65

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1968:1127.OS.II61.65.0A

Leitsatz

1. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 FStrG stellt im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 FStrG eine repressive Verbotsnorm dar.

2. Zum Unterschied zwischen repressiven und präventiven Verbotsnormen.

3. Eine unbeabsichtigte Härte im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG liegt dann vor, wenn die Auswirkungen des Bauverbots dazu führen, daß ein Grundstück entweder überhaupt nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bebaut werden kann, obwohl der Schutzzweck des § 9 Abs. 1 FStrG der beabsichtigten Bebauung in einer atypischen Weise nicht oder jedenfalls nicht wesentlich entgegensteht.

4. Eine bandartige Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortslage unmittelbar an freier Strecke einer Bundesstraße ist mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG nicht vereinbar. Dabei ist rechtlich nicht von Bedeutung, ob der Verkehr auf der betreffenden Bundesstraße erheblich oder zeitweilig gering ist.

Zitierte Vorschriften

§ 9 FStrG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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