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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 18.01.1967 – OS II 45/66

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1967:0118.OS.II45.66.0A

Leitsatz

1. Zur Belehrung "über den Rechtsbehelf" gem. § 58 Abs. 1 VwGO gehört auch die Angabe der Form, in der ein formbedürftiger Rechtsbehelf einzulegen ist. Bezüglich des Widerspruchs ist also eine Rechtsmittelbelehrung nur dann geeignet, gem. § 58 Abs. 1 VwGO die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO in Lauf zu setzen, wenn sie die Angabe enthält, dass der Widerspruch schriftlich oder zur behördlichen Niederschrift zu erheben ist.

2. Ebenso wie die Verleihung ist auch die Entziehung akademischer Würden und Grade eine akademische Angelegenheit und damit eine Selbstverwaltungssache der betreffenden wissenschaftlichen Hochschule.

3. Die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen sind nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit juristische Personen. Sie werden, falls sie Rektoratsverfassung haben, in akademischen Angelegenheiten durch den Rektor vertreten.

4. Zur Frage, wann sich der Inhaber eines akademischen Grades gem. § 4 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 durch sein Verhalten als unwürdig erwiesen hat, weiterhin einen akademischen Grad zu führen (hier: Ein Inhaber eines akademischen Grades, der sich bei Ausübung der Maklertätigkeit des Betruges, der Urkundenfälschung und der Unterschlagung schuldig gemacht hat).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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