Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 17.12.1965 – OS II 126/65
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:1217.OS.II126.65.0A
Leitsatz
1. Zu § 4 Abs. 1 GKWG: Die Entscheidung, wieviel ordentliche Beisitzer in dem zulässigen Rahmen von 4 bis 8 Personen dem Wahlausschuss angehören sollen, hat der Wahlleiter in eigener Verantwortung nach den örtlichen Verhältnissen zu treffen.
2. Zu § 4 Abs. 3 GKWG: Die Worte "in gleicher Zahl" besagen lediglich, dass Stellvertreter in der gleichen Zahl wie die ordentlichen Beisitzer in den Wahlausschuss berufen werden müssen.
3. Zu § 9 Abs. 1, 2 GKWG: Nicht nur die Aufstellung, sondern auch die Einreichung des Wahlvorschlages einer Partei beim Wahlleiter muss dem Willen der politischen Partei entsprechen; gehen mehrere Wahlvorschläge der gleichen Partei ein, so ist deshalb der Wahlleiter verpflichtet, festzustellen, welcher Wahlvorschlag ihm mit Willen der zuständigen Parteiversammlung zugeleitet worden ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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