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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 11.06.1968 – OS I 97/66

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1968:0611.OS.I97.66.0A

Leitsatz

1. Die Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG, wonach die Bemessungsgrundlage des Ruhegehalts unverändert bleibt, wenn der Versorgungsfall in der Zeit zwischen dem 01.07.1937 und dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes (01.09.1953) eingetreten ist, gilt auch im Rahmen des G 131 (st. Rspr. des BVerwG).

2. Für die Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eines Beamten, der unter den in § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 genannten Personenkreis fällt, sind daher nicht die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, sondern die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) maßgebend, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.09.1953 und nach dem 01.07.1937 eingetreten ist.

3. Zur Anwendung des § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG und zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nr. 4 DBG.

4. Die Zeiten eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und einer vorausgegangenen praktischen Tätigkeit sind nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes nicht ruhegehaltsfähig.

Zitierte Vorschriften

§ 180 BBG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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