Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 25.07.1967 – OS I 92/65
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:0725.OS.I92.65.0A
Leitsatz
1. Wenn die weitere Beschwerde eines Soldaten wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wird, der zurückweisende Bescheid gleichwohl das Ergebnis einer erneuten sachlichen Überprüfung der Angelegenheit enthält, dann stellt er eine neue, anfechtbare Sachentscheidung dar, außer wenn er einen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO ergebende Pflicht der Behörde enthält.
2. Für Klagen entlassener Soldaten vor dem Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der VwGO, nicht mehr die Sondervorschriften der WBO.
3. Einzelfall eines Ausgleichs wegen Wehrdienstbeschädigung (Tbc-Erkrankung).
Zitierte Vorschriften
§ 12 WBO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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