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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 15.08.1967 – OS I 87/65

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1967:0815.OS.I87.65.0A

Leitsatz

1. Ein Soldat haftet als Fahrer eines Bundeswehrfahrzeuges auch für einen an einem entgegenkommenden Bundeswehrfahrzeug verursachten Sachschaden (Eigenschaden der BRD), wenn er den Verkehrsunfall durch grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten verursacht hat.

2. Ist ein wegen eines Kraftfahrzeugunfalles gegenüber einem Soldaten ergangener Widerspruchsbescheid ausdrücklich nur auf Schaden an Kraftfahrzeugen gestützt und wird die Schadensersatzforderung nicht von dieser Schadenssumme gedeckt, so können erst im Prozeß geltend gemachte Heilbehandlungskosten bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht mehr berücksichtigt werden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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