Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 29.11.1966 – OS I 79/65
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1966:1129.OS.I79.65.0A
Leitsatz
1. Auch eine "Rente" nach § 2 des Kapitulantenversorgungsgesetzes vom 27.09.1938 (RGBl. I S. 1222) fällt unter den Begriff der "Versorgungsbezüge" i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131.
2. Ein Hauptmann z.V. im Zweiten Weltkrieg war kein Berufsoffizier (vgl. BVerfGE 3/288 ; BVerwGE 14/88).
3. Auch nach der Neufassung des G 131 im Jahre 1957 hat ein ehemaliger Berufsunteroffizier, der im Zweiten Weltkrieg Hauptmann z.V. gewesen ist, keinen Anspruch auf Hauptmannspension nach Bes. Gruppe A 11 BBesG, sondern nur auf Hauptmannspension auf der Grundlage des Besoldungsgesetzes aus dem Jahre 1920.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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