Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 11.07.1967 – OS I 66/64
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:0711.OS.I66.64.0A
Leitsatz
1. Die Feststellungsklage ist nicht zulässig, wenn sie eine Umgehung einer unzulässig gewordenen Anfechtungsklage darstellt.
2. Wenn eine Behörde in einem Bescheid auf einen verspäteten Widerspruch bei unveränderten Rechtsverhältnissen sich auf den einmal erteilten Bescheid beruft und dabei noch zusätzliche Ausführungen macht, ist der neue Bescheid eine "wiederholende Verfügung", die nicht als Sachentscheidung neu angefochten werden kann.
3. Ein Beamter, der seinen Antrag hin mit einem ausserhalb seiner Dienstpflichten liegenden Auftrag (Gutachten im Rahmen der Entwicklungshilfe) betraut wird, hat keinen Anspruch darauf, statt ins Ausland beurlaubt dorthin abgeordnet zu werden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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