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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 29.06.1965 – OS I 57/64

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1965:0629.OS.I57.64.0A

Leitsatz

1. Ein nach den §§ 1, 7 ATO anzurechnende Dienstzeit stellt nicht in jedem Falle auch eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S. des § 7 Abs. 1 HBesG dar.

2. § 7 Abs. 3 Nr. 5 HBesG erfasst nur eine hauptberufliche Tätigkeit bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind; eine Tätigkeit bei einer als Idealverein betriebenen Forschungsanstalt fällt nicht hierunter.

Zitierte Vorschriften

§ 7 HBesG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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