Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 29.06.1965 – OS I 57/64
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0629.OS.I57.64.0A
Leitsatz
1. Ein nach den §§ 1, 7 ATO anzurechnende Dienstzeit stellt nicht in jedem Falle auch eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S. des § 7 Abs. 1 HBesG dar.
2. § 7 Abs. 3 Nr. 5 HBesG erfasst nur eine hauptberufliche Tätigkeit bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind; eine Tätigkeit bei einer als Idealverein betriebenen Forschungsanstalt fällt nicht hierunter.
Zitierte Vorschriften
§ 7 HBesG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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