Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 30.01.1968 – OS I 48/65
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1968:0130.OS.I48.65.0A
Leitsatz
Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn Studienräte im Regierungsbezirk Darmstadt später als Studienräte in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel bei gleichen Besoldungsdienstalter von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a übergeleitet werden.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung besteht nicht, wenn der Hessische Kultusminister die Überleitung von Studienräten von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 a den einzelnen Regierungspräsidenten überläßt und dies eine unterschiedliche Behandlung von Studienräten in den einzelnen Regierungsbezirken zur Folge hat.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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