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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 15.03.1966 – OS I 31/64

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1966:0315.OS.I31.64.0A

Leitsatz

1. Wer dem freiwilligen Arbeitsdienst (FAD) vom 1.4. 30.9.1935 als Arbeitsmann angehört hat, dann ausgeschieden ist und sich zweimal hintereinander für je ein Jahr freiwillig in der Wehrmacht verpflichtet hat, war kein berufsmäßiger Angehöriger (planmäßiger Führer) des FAD.

2. Bei einem späteren Eintritt in den Reichsarbeitsdienst (RAD) im Jahre 1937 kann die bei der Wehrmacht verbrachte Zeit nicht angerechnet werden, wenn der Wehrdient keine Erfüllung der Dienstpflicht war.

3. Wehrpflicht im Jahre 1935 bestand in Höhe von einem Jahr; nur in diesem Umfang könnte allenfalls die Wehrdienstzeit angerechnet werden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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