Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 20.07.1965 – OS I 19/63
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0720.OS.I19.63.0A
Leitsatz
1. Auch ein auf die Dauer von viereinhalb Jahren im Jahre 1934 abgeschlossenes Dienstverhältnis bei der Reichswehr kann ein berufsmäßiges sein.
2. Als Dienstzeit beim Reichsarbeitsdienst im Sinne von §§ 55, 54 G 131 kann eine vorhergegangene Berufssoldatenzeit nur im Umfang des § 2 RADVG angerechnet werden.
3. Entlassungsgeld ist deshalb nicht zu gewähren, wenn einer berufsmäßigen Arbeitsdienstzeit von über sechs Jahren eine Berufssoldatenzeit von viereinhalb Jahren vorhergegangen ist. Denn hiervon könnten nur zwei Jahre angerechnet werden, so daß eine Dienstzeit im RAD von über acht, jedoch nicht mehr als zehn Jahren vorläge.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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