Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 02.02.1965 – OS I 102/63
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0202.OS.I102.63.0A
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 BWGöD sind auch dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine allgemeine Vorläuferregelung (Gesetz oder Verwaltungsanordnung) des BWGöD bestand, aber von der Behörde tatsächlich schon Wiedergutmachungsfälle bearbeitet wurden.
2. Die Vorläuferregelung braucht nicht bis zum Inkrafttreten des BWGöD gegolten zu haben.
3. Einem Antragsteller ist grundsätzlich nach dem BWGöD ohne Rücksicht auf den Inhalt seines Wiedergutmachungsantrages diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die ihm nach dem festgestellten Sachverhalt zusteht.
4. Ein Wiedergutmachungsanspruch ist auch dann nach dem BWGöD weiter zu behandeln, wenn er nach früherem Recht unanfechtbar abgewiesen worden ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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