Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 16.03.1965 – OS I 102/62
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0316.OS.I102.62.0A
Leitsatz
1. Wenn zwischen Kreistag, Kreisausschuß und Landrat wegen eines Kreistagsbeschlusses Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden sind, ist der Lauf der in § 34 Abs. 2 Satz 2 HKO genannten Frist zur Beanstandung unterbrochen.
2. Nach Inkrafttreten des o.a. Ges. vom 25.10.1953 steht einem Landrat neben seinem Gehalt und der Dienstaufwandentschädigung eine Fahrkostenentschädigung dann nicht zu, wenn ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird.
Zitierte Vorschriften
§ 34 HKO HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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