Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 26.07.1967 – IV OG 65/67
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:0726.IV.OG65.67.0A
Leitsatz
1. Ein Fuhrunternehmen mit Lastkraftwagen ist kein "nicht störender Gewerbebetrieb" im Sinne von § 4 BaunutzVO.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Lkw-Garagen für einen störenden Gewerbebetrieb nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Gebiet früher um ein Mischgebiet gehandelt hat, in welchem der störende Betrieb zulässig war.
3. Der § 4 BaunutzVO, soweit er störende Gewerbebetriebe verbietet, und der § 12 Abs. 2 BaunutzVO, jedenfalls soweit er Lkw-Garagen verbietet, haben nachbarschützenden Charakter.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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