Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 27.09.1968 – IV OG 37/68
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1968:0927.IV.OG37.68.0A
Leitsatz
1. Auch wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung abgelehnt wird, ist durch Beschluß zu entscheiden (Aufgabe der bisherigen Rspr. im Anschluß an BVerwG VIII C 52.68 -).
2. Kann die Durchsetzung von baulichen Nachbarrechten durch den Fortgang von Bauarbeiten nicht mehr vereitelt oder wesentlich erschwert werden, weil nur noch geringfügige Restarbeiten durchzuführen sind, dann ist kein Raum mehr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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