Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 03.04.1968 – IV OG 30/68
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1968:0403.IV.OG30.68.0A
Leitsatz
1. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist durch Urteil zu entscheiden, wenn die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht (st. Rspr. des Sen.).
2. Zur Frage, ob durch die Errichtung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung beeinträchtigt sind (Einzelfall).
3. Ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Freiheit seines Grundstücks von Einblicken durch die Nachbarn ist dem öffentlichen Recht unbekannt (wie Beschl. des Se. vom 09.08.1967 IV TG 48/67 -).
4. Wird die in einem Baugebiet zulässig Zahl der Vollgeschosse überschritten oder ein mit dem Wohncharakter eines Gebietes seiner Nutzungsart nach unvereinbares Gebäude erstellt, so sind nachbarrechte nur verletzt, wenn der Grundstücksnachbar tatsächlich beeinträchtigt ist.
5. Die Festlegungen der Grund- und der Geschossflächenzahl haben keinen nachbarschützenden Charakter (s. st. Rspr. d. Sen.).
vorgehend: VG Frankfurt/Main, U. v. 29.02.1968 - (s. insbesondere Urteil vom 07.10.1966 QS IV 101/66 -)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VGH Hessen in IV OG 30/68 entschieden?“