Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 12.07.1968 – IV OE 68/67
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1968:0712.IV.OE68.67.0A
Leitsatz
1. Eine baurechtliche Nachbarklage kann auch als Verpflichtungsklage auf Widerruf einer Baugenehmigung statthaft sein. Für eine derartige Klage kann die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und unabhängig von der etwaigen Möglichkeit einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung ein Rechtsschutzinteresse gegeben sein.
2. Für die Verpflichtungsklage eines Nachbarn auf ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die ungenehmigte Nutzung eines Bauwerks kann die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen sein.
3. Der Nachbar ist in seinen Rechten verletzt, wenn die Bauaufsichtsbehörde den Widerruf einer Baugenehmigung ablehnt, bei dieser Ermessensentscheidung aber verkennt, daß die Baugenehmigung nachbarschützenden Vorschriften, die dem Nachbarn zugute kommen, zuwiderläuft und deshalb widerrufen werden kann.
4. Einzelfall mit der Frage, ob eine solche Rechtsverletzung vorliegt.
5. Der Nachbar ist in seinen Rechten verletzt, wenn die Bauaufsichtsbehörde es in ermessensfehlerhafter Weise ablehnt, gegen einen formell und materiell baurechtswidrigen Zustand einzuschreiten, der den Rechten des Nachbarn aus nachbarschützenden Vorschriften zuwiderläuft.
6. Einzelfall mit der Frage, ob eine solche Rechtsverletzung vorliegt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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