Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 10.10.1969 – IV OE 43/67
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1969:1010.IV.OE43.67.0A
Leitsatz
1.Die Vorschriften über Bauwerks- und Grenzabstände (§ 25 HBO) gelten auch für den Außenbereich (wie Urt. des Sen. vom 17.12.1964 OS IV 97/64 -).
2. Die Anstandsvorschriften in § 25 Abs. 1 und 3 HBO gelten nicht für Grenzmauern und andere Grundstückseinfriedigungen. Dagegen ist § 25 HBO in vollem Umfang bei der Errichtung von Stützmauern zu beachten (Anschl. an die bisherige Rspr. des Senates).
3. Zum Begriff der Außenwand in § 25 Abs. 2 HBO (Anschl. an Urt. des Sen. vom 06.10.1965 OS IV 96/64 -).
4. Die Vorschriften über den Bauwerksabstand haben im Rahmen des § 25 Abs. 2 Satz 2 HBO in dem Sinne nachbarschützende Wirkung, daß dem Nachbarn eine ihm rechtlich und tatsächlich mögliche Bebauung seines Grundstücks nicht unmöglich macht oder wesentlich erschwert werden darf (wie bish. Rspr. des Senates).
5. Unterbleibt die in § 68 Abs. 1 Satz 2 HBO vorgeschriebene Anhörung der Nachbarn, so hat dies nicht die Rechtswidrigkeit der gleichwohl erteilten Baugenehmigung zur Folge.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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