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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 18.07.1969 – IV OE 37/67

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1969:0718.IV.OE37.67.0A

Leitsatz

1. Die Berufungsfrist wird nicht in Lauf gesetzt, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht dem Prozeßbevollmächtigten des unterlegenen Klägers, sondern diesem persönlich zugestellt wird.

2. Erläßt die Behörde einen negativen Widerspruchsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO, so wird dem Beschwerten dadurch der Klageweg (wieder) eröffnet (wie herrschende Meinung).

3. Einzelfall einer wegen eines Verstoßes gegen ein Bauverbot erfolgten Zwangsgeldfestsetzung.

4. Mietverträge über Räume sind, wenn die bezweckte Raumnutzung baurechtlich unzulässig ist, aus diesem Grunde nicht nichtig (wie Beschl. des Sen. vom 20.03.1964, DVBl. 1964, 690 = HessVGRspr. 1965, 73). Die Bauaufsichtsbehörde kann einem Hauseigentümer in einem solchen Falle aufgeben, die Räume durch Kündigung der Mietverhältnisse freizumachen.

5. Baumaßnahmen, die als solche genehmigungsfrei sind, bedürfen der Baugenehmigung, wenn sie einer (genehmigungspflichtigen) Nutzungsänderung dienen.

Zitierte Vorschriften

§ 76 VwGO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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