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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 17.01.1969 – IV OE 105/67

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1969:0117.IV.OE105.67.0A

Leitsatz

1. Für den Zustand einer Sache haftet polizeirechtlich der Eigentümer; wer Eigentümer ist, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Jeder Miteigentümer haftet in diesem Sinne.

2. Im Rahmen des § 59 Abs. 2 HBO kann regelmäßig nur verlangt werden, daß die Sache in einen gefahrlosen Zustand versetzt wird.

Zitierte Vorschriften

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