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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 05.07.1967 – II OE 37/67

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1967:0705.II.OE37.67.0A

Leitsatz

1. Ob für ein einzelnes Unternehmen der Beginn der Polizeistunde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der hessischen Verordnung über die Polizeistunde vom 18.11.1954 auf einen späteren Zeitpunkt als 1 Uhr nachts festgesetzt werden soll, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

2. Die spätere Festsetzung des Polizeistundenbeginns kann abgelehnt werden, wenn die Lage der betreffenden Gast- oder Schankwirtschaft befürchten lässt, dass die in unmittelbarer Nähe wohnende Bevölkerung durch Lärm, der von den Gästen der Wirtschaft ausgehen wird, in ihrer Nachtruhe eine empfindliche Störung erleiden würde.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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