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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 06.11.1968 – II OE 33/67

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1968:1106.II.OE33.67.0A

Leitsatz

1. Grundsätzlich sind die Behörden nicht verpflichtet, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen. Ob die Behörde eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung erlassen will, steht vielmehr ausschließlich in ihrem freien Ermessen.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung besteht.

3. Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 07.07.1965 (BGBl. I S. 601) und der sogenannte Graduierungserlaß des Hessischen Kultusministers vom 29.06.1966 (ABl. S. 767) in der Fassung des Erlasses vom 17.07.1967 (ABl. S. 660) berühren das Anerkennungsverfahren nach § 11 Abs. 1 PrSchG nicht. Dem Träger einer Privatschule erwächst hieraus kein Anspruch auf Rückdatierung der staatlichen Anerkennung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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