Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 16.10.1968 – II OE 30/68
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1968:1016.II.OE30.68.0A
Leitsatz
1. Mit der Beschlußfassung über die Durchführung einer Wiederwahl entscheidet sich eine Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) dafür, ausschließlich den seitherigen Stelleninhaber (hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten) zur Wahl zu stellen und weitere Kandidaten nicht zuzulassen.
2. Bei einer derartigen Wahl kommt eine öffentliche Ausschreibung nicht in Betracht. Ebensowenig bedarf es der Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses.
3. Zur Streitfrage, ob bei einer Wiederwahl "Nein"-Stimmen als gültig zu behandeln sind.
4. Beschlüsse der Gemeindevertretung, die für die Wahl eines Bürgermeisters eine öffentliche Ausschreibung vorsehen, können wieder aufgehoben werden, wenn sich die Gemeindevertretung entgegen ihrer früheren Absicht für die Durchführung einer Wiederwahl entschließt.
5. An einer bevorstehenden Bürgermeisterwahl darf der Stadtverordnetenvorsteher nicht nur als Wähler teilnehmen, sondern hierzu auch seine Meinung äußern; er darf sich insbesondere bei den Abgeordneten anderer Fraktionen für die Durchführung einer Wiederwahl des seitherigen Stelleninhabers einsetzen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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