Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 17.12.1968 – I OE 72/67
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1968:1217.I.OE72.67.0A
Leitsatz
Der Dienstherr handelt nicht fehlerhaft, wenn er nach Änderung der Kannvorschrift des § 107 HBG F. 1954 in eine Sollvorschrift (§ 94 Abs. 1 S. 1 HBG F. 1967) einem Beamten, der auf dem Wege von der Wohnung zu seiner Dienststelle mit seinem privateigenen Kraftfahrzeug einen Dienstunfall erleidet, nur 500,-DM zahlt und bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens denjenigen finanziellen Verlust außer Betracht läßt, den der Beamte durch den durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung in Höhe von 500,-DM hätte vermeiden können. Die Änderung der Kannvorschrift des § 107 HBG F. 1954 in eine Sollvorschrift (§ 94 Abs. 1 S. 1 HBG F. 1967) bedeutet, daß der Beamte einen Anspruch auf Ersatz in angemessenem Umfang hat nicht aber, daß er Ersatz in vollem Umfang verlangen kann.
Zitierte Vorschriften
§ 107 HBG HE, § 94 HBG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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