Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 26.03.1968 – I OE 4/67
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1968:0326.I.OE4.67.0A
Leitsatz
Ein mit Ablauf des 31. März aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausscheidender Beamter ist zur Rückzahlung der erhaltenen Sonderzuwendung nicht verpflichtet, wenn er am 1. April desselben Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tritt, auf dessen Beamte das Hessische Besoldungsgesetz ebenfalls Anwendung findet.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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