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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 21.05.1968 – I OE 2/67

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1968:0521.I.OE2.67.0A

Leitsatz

1. Auch das Unterlassen einer Handlung, deren Vornahme die Entstehung eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich verhindert haben würde, ist im Rechtssinne als Ursache des Schadens anzusehen, wenn eine Rechtspflicht des in Anspruch genommenen zur Vornahme der Handlung bestanden hat.

2. Setzen mehrere Beteiligte jeder für sich verschieden Bedingungen für den Schaden, durch deren Zusammentreffen der Erfolg eintritt, so haftet jeder für den ganzen Schaden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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