Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 09.04.1986 – HPV TL 2516/85
- Spruchkörper
- Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land)
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1986:0409.HPV.TL2516.85.0A
Leitsatz
1. § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG findet auch auf einseitig vom Arbeitgeber erlassene kollektive Regelungen Anwendung, wenn sie den tarifrechtlichen Vergütungs- und Entlohnungsgrundsätzen entsprechen bejaht für die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder betreffend die Eingruppierung von bestimmten Angestellten in eine niedrigere Vergütungsgruppe vom 27.12.1983 (Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 28.12.1983 (Stanz. 84, 66). 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG beschränkt sich auf eine Richtigkeitskontrolle, d.h. auf eine Überprüfung der richtigen Anwendung der kollektiven Regelung auf den Einzelfall. 3. Eine Begründung der Zustimmungsverweigerung, die offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegt, ist unbeachtlich und vermag nicht die Verpflichtung des Dienststellenleiters auszulösen, das Stufenverfahren einzuleiten oder durchzuführen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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