Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 23.05.1969 – F III 64/66
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1969:0523.F.III64.66.0A
Leitsatz
1. Die Flurbereinigungsbehörde ist lediglich gehindert, Festsetzungen zu treffen, die den zu erkennenden Planungsabsichten der jeweiligen Gemeinde oder den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes entgegenstehen. Sie kann aber die Neugestaltung des Verfahrensgebietes so vornehmen, daß eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Baulandumlegung vorbereitet wird.
2. Zur wertgleichen Abfindung nach § 44 Flurbereinigungsgesetz.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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