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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 01.04.1968 – F III 26/66

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1968:0401.F.III26.66.0A

Leitsatz

1. Auch bei der Zuteilung von Hofgrundstücken gilt der Grundsatz, daß kein Teilnehmer einen Anspruch darauf hat, in alter Lage abgefunden zu werden. Anders ist die Rechtslage nur bei Hof- und Gebäudeflächen, wenn nicht der Zweck der Flurbereinigung eine Veränderung erfordert.

2. Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, den alten Besitzstand eines Teilnehmers durch Feststellung der Grenzen in der Örtlichkeit zu ermitteln, wenn der Abfindungsanspruch des Teilnehmers unter Berücksichtigung der Größe der Altparzellen nach dem Kataster gewahrt ist.

3. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung (st. Rspr.).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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