Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 15.11.1967 – F III 231/65
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:1115.F.III231.65.0A
Leitsatz
1. Die Erschließung der Abfindungsgrundstücke im Sinne von § 44 Abs. 3 FlurbG obliegt der Flurbereinigungsbehörde von Amts wegen. Es ist daher unbeachtlich, ob die alten Grundstücke eines Teilnehmers bereits vor der Flurbereinigung zugänglich waren. Maßgeblich für die Notwendigkeit und den Umfang des neuen Wegenetzes ist nach § 39 FlurbG der Zweck des Verfahrens und das wirtschaftliche Bedürfnis der Teilnehmer. 2. Zur Frage des Ausgleichs vorübergehender Nachteile (st. Rspr.).
Zitierte Vorschriften
§ 39 FlurbG, § 44 FlurbG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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