Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 24.10.1967 – F III 225/65
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:1024.F.III225.65.0A
Leitsatz
1. Die Flurbereinigungsbehörde ist im Gegensatz zur oberen Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich befugt,den Flurbereinigungsplan vor der Vorlage der Beschwerden an die obere Flurbereinigungsbehörde und vor Erlaß der Ausführungsanordnung zu ändern, wenn sie dies im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens für erforderlich hält. 2. Im Falle des Eingriffs in die Abfindung eines Teilnehmers, mit dem eine Planvereinbarung abgeschlossen worden ist, setzt die Änderung aber voraus, daß sie notwendig ist, um der begründeten Beschwerde eines anderen Teilnehmers abzuhelfen. 3. Zur Gleichwertigkeit der Abfindung (st. Rspr.).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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