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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 26.09.1967 – F III 191/65

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1967:0926.F.III191.65.0A

Leitsatz

1. Erklärt ein Teilnehmer als Beschwerdeführer, er werde seine Beschwerde im Falle einer mit ihm erörterten Änderung seiner Abfindung zurücknehmen, und wird diese Änderung später vorgenommen, so ist eine Anfechtung des Flurbereinigungsplanes im Rahmen der ursprünglich erhobenen Beschwerde unzulässig, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht in seinen Rechten verletzt ist. 2. Erklärt ein Teilnehmer seine Beschwerde im Plananhörungstermin für erledigt, und stellt er im gleichen Termin ausdrücklich "unabhängig von seiner Beschwerde" einen bestimmten Antrag, so ist dieser Antrag nicht als Teil seiner Beschwerde anzusehen. Bringt ein Teilnehmer diesen Antrag später in Form einer Beschwerde erneut vor, so kann er damit nicht mehr gehört werden, weil er sie im Vorverfahren nicht als Beschwerde geltend gemacht hat. 3. Zur Gleichwertigkeit der Landabfindung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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