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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 17.05.1966 – F III 180/65

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1966:0517.F.III180.65.0A

Leitsatz

1. Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung der Abfindung unerheblich, denn die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG kann sich nur auf die landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber auf Gewerbebetriebe beziehen. 2. Zur Frage der Durchschnittsentfernung von Altbesitz und Abfindung (Mehrentfernung).

Zitierte Vorschriften

§ 44 FlurbG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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