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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 23.05.1969 – F III 16/66

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1969:0523.F.III16.66.0A

Leitsatz

1. Das Ziel der Flurbereinigung dient nicht gewerblichen Belangen. Deren Förderung ist jedoch zulässig, soweit die wirtschaftlichen Interessen anderer Teilnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2. Zum Gleichheitsgrundsatz in der Flurbereinigung. zu 1) und 2) ständige Rechtsprechung des Senats).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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