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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 31.08.1987 – DH 503/87

Spruchkörper
Disziplinarhof
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1987:0831.DH503.87.0A
Normenkette
§ 86 Abs. 1 S. 1 BG HE, § 112 DO HE, § 9 BBesG

Leitsatz

Ein Beamter, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, bleibt nicht unentschuldigt dem Dienst fern, es sei denn, daß er seine Verhaftung veranlaßt hat, um sich der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht zu entziehen.

Zitierte Vorschriften

§ 9 BBesG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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