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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 09.03.1965 – DH 5/64

Spruchkörper
Disziplinarhof
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1965:0309.DH5.64.0A

Leitsatz

1. Die Einleitungsbehörde selbst kann im Disziplinarverfahren weder wirksam Berufung einlegen noch diese wirksam begründen; diese Befugnisse stehen vielmehr dem bestellten Vertreter der Einleitungsbehörde zu.

2. Die Einleitungsbehörde kann auf die Prozeßführung dadurch Einfluß nehmen, daß sie dem Vertreter der Einleitungsbehörde Weisungen gibt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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