Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 27.11.1987 – DH 2209/87
- Spruchkörper
- Disziplinarhof
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1987:1127.DH2209.87.0A
- Normenkette
- § 3 DO HE, § 5 DO HE, § 72 Abs. 1 S. 1 DO HE, § 74 Abs. 1 DO HE, § 51 BZRG
Leitsatz
1.) Für die Berechnung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist ist die Zustellung des Urteils an den Beamten und nicht an seinen Verteidiger maßgebend.
2.) Die rechtzeitige Begründung der Berufung ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
3.) Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verbietet nicht die Berücksichtigung einer getilgten oder zu tilgenden Strafe im Disziplinarverfahren, wenn bereits vor der Tilgung bzw. dem Eintritt der Tilgungsreife wegen des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts das förmliche Disziplinarverfahren rechtswirksam eingeleitet worden ist.
4.) Zum Disziplinarmaß, wenn ein Lehrer minderjährigen Schülern seiner Schule die Möglichkeit bietet, mit ihm in seiner Wohnung und bei gemeinsamen Gaststättenbesuchen Marihuanazigaretten zu rauchen.
Zitierte Vorschriften
§ 51 BZRG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VGH Hessen in DH 2209/87 entschieden?“