Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 09.02.1989 – DH 1654/84

Spruchkörper
Disziplinarhof
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1989:0209.DH1654.84.0A
Normenkette
§ 9 BBesG, § 112 Abs. 5 DO HE, § 20b Abs. 1 DO HE, § 71 Abs. 2 DO HE

Leitsatz

1. Auch die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Disziplinarkammer gem. § 112 HessDiszO ist grundsätzlich bei der Disziplinarkammer einzulegen. § 112 V HessDiszO trifft insoweit keine von § 71 II HessDiszO abweichende Regelung.

2. Die Disziplinarkammer hat deshalb die Rechtsmittelbelehrung dahin zu erteilen, daß Beschwerde bei der Disziplinarkammer, zur Fristwahrung auch bei dem Disziplinarhof, eingelegt werden kann.

3. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist auch nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis für denjenigen Zeitraum möglich, in welchem der Betreffende noch Beamter war.

4. Die Feststellung, dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben zu sein, und die Berechnung der deshalb verlorenen Bezüge müssen nicht in einer Verfügung zusammengefaßt werden; vielmehr können Feststellung und Berechnung in mehreren Verfügungen, die beide rechtlich überprüft werden können, erfolgen.

Zitierte Vorschriften

§ 9 BBesG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VGH Hessen in DH 1654/84 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten