Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 14.01.1987 – BPV TK 1887/86
- Spruchkörper
- Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund)
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1987:0114.BPV.TK1887.86.0A
- Normenkette
- § 69 BPersVG, § 75 BPersVG
Leitsatz
1. Einzelvertragliche Abreden wie die Befristung des Arbeitsverhältnisses oder die Vereinbarung einer kürzeren Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) sind der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG entzogen.
2. Die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG setzen voraus, daß sich der Personalrat mit seiner ablehnenden Stellungnahme im Rahmen der Mitbestimmungstatbestände nach § 75 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 BPersVG hält.
3. Zum Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn der Personalrat der Einstellung von Bewerbern deshalb widerspricht, weil nur eine verkürzte Wochenarbeitszeit von 12 Stunden vorgesehen ist (Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.1985 1 ABR 35/83 -, BB 1986 S. 525).
Zitierte Vorschriften
§ 75 BPersVG, § 69 BPersVG, § 76 BPersVG, § 77 BPersVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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