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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 25.08.1965 – B II 48/65

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1965:0825.B.II48.65.0A

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Schulaufsichtsmaßnahmen.

2. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zweier Kompetenzträger im Bereich der Schulverwaltung durch das Begriffspaar "innere und äußere Schulangelegenheiten".

3. Dem Schulträger einer staatlich-kommunalen Volksschule steht auf Grund der ihm hinsichtlich Organisationsänderungen zustehenden Kompetenzen, die er als Selbstverwaltungsangelegenheiten ausübt, ein Recht auf Kontrolle fehlerfreier Ermessensausübung der im Rahmen der Schulaufsicht erteilten Gestattungen zum Besuch einer unzuständigen Mittelpunktschule zu.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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