Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 30.03.1965 – B I 12/64
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0330.B.I12.64.0A
Leitsatz
a) Der Begriff der "Anfechtungssachen", die nach § 6 Abs. 3 VGKO als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten gelten, ist in einem umfassenderen Sinne dahin zu verstehen, daß auch Verpflichtungsklagen darunter fallen.
b) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenrechts stellt grundsätzlich der etwaige Jahresbetrag der mit der Klage erstrebten finanziellen Besserstellung den Streitwert dar.
c) Zur Frage, inwieweit bei Streitigkeiten der vorbezeichneten Art bei der Streitwertberechnung außer dem Jahresbetrag der mit der Klage erstrebten finanziellen Besserstellung ein weiterer Betrag für Rückstände einzusetzen ist.
d) Das Gerichtskostengesetz ist für die Streitwertberechnung in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht anwendbar, soweit das nicht für Einzelbestimmungen ausdrücklich angeordnet worden ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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