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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 15.05.2012 – 8 B 1160/12

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:2012:0515.8B1160.12.0A

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 – 5 L 1707/12.F – wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, zumal die Beschwerdebegründung keinerlei Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung und keinen Fallbezug erkennen lässt (§§ 80 Abs. 8, 122 Abs. 2 S. 3, 146 Abs. 4 S. 3 und 4 VwGO). Die Beschwerde ist nur deshalb nicht als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründungsfrist noch läuft und daher theoretisch noch eine hinreichende Beschwerdebegründung hätte nachgeschoben werden können.

Randnummer 2

Der Antragsteller hat auch die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 3

Der Streitwert wird unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss auch für die zweite Instanz auf 2.500 € festgesetzt.

Randnummer 4

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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