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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 22.10.1985 – 4 TH 1864/85

Baugenehmigungspflichtige Wohnwagen-Aufstellung
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1985:1022.4TH1864.85.0A
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BauO HE, § 2 Abs. 1 S. 2 BauO HE, § 87 Abs. 1 BauO HE

Gründe

Randnummer 1

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung des Antragsgegners vom 24. 07. 1985, mit der dieser dem. Antragsteller aufgegeben hat, die ungenehmigte Nutzung seines auf dem im Außenbereich der Gemeinde Pickenbach gelegenen Grundstücks Flur 19 Nr. 54/2 zur überwiegend ortsfesten Benutzung aufgestellten Wohnwagens mit Vorzelt zu unterlassen.

Mit Verfügung vom 21.07.1985 erging gegenüber dem Grundstückseigentümer, der Raiffeisenbank Nördliche Bergstraße, die Verfügung, den Abbruch der acht auf dem Grundstück Flur 19 Nr. 54/1, 54/2 aufgestellten Wohnwagen mit Vorzelt zu dulden. Bereits mit Verfügung vom 15.11.1984 war gegenüber dem Pächter des Grundstücks, Herrn W. L., eine naturschutzrechtliche Anordnung ergangen, mit der ihm untersagt wurde, die Grundstücke als Campingbzw. Wohnwagendauerabstellplatz zu nutzen bzw. eine solche Nutzung durch Dritte zu dulden. Der Widerspruch gegen den angeordneten Sofortvollzug des Nutzungsverbotes, wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen und die Entscheidung durch Beschluß des Senats vom 20.03.1985 (4 TH 202/85) bestätigt.

Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 30.08.1985, dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt am 04.09.1985, die aufschiebende Wirkung des. Widerspruchs des Antragstellers vom 01.08.1985 gegen die in der Verfügung vom 24.07.1985 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 01.08.1985 im übrigen zurückgewiesen.

Am 16.09.1985 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als der Antrag zurückgewiesen wurde und nach Antrag zu erkennen.

Randnummer 2

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 3

Die Verwaltungsvorgänge liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.

II.

Randnummer 4

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn der Antragsgegner hat den Sofortvollzug für das in der Verfügung vom 24.07.1985 ergangene Gebot an den Antragsteller, die Nutzung seines Wohnwagen. mit Vorzelt zu unterlassen, rechtmäßig eingeordnet.

Randnummer 5

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des gegen einen für sofort vollziehbar erklärten

Randnummer 6

Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist nicht begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes dem privaten Interesse des Betroffenen, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf aufzuschieben, vergeht (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann der Fall, wenn die Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes aus wichtigen Gründen sofort erfolgen muß, also eilbedürftig ist (Hess. VGH, B. v. 20. 03.1981 IV TH 20/81 BRS 38 Nr. 66, B. v. 10.11.1976 IV TH 70/76 HessVGRspr. 1976, 90 = BRS 30 Nr. 182).

Randnummer 7

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Wohnwagen mit Vorzelt um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 HBO handelt. Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HBO besteht eine Verbindung mit dem Boden auch dann, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Ebenso wie Anlagen, die geeignet sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, dem gewöhnlichen bauaufsichtlichen Verfahren unterworfen sind, wenn sie dauernd oder langfristig auf einem und demselben Platz aufgestellt werden, ohne den Standort zu verändern und keine fliegenden Bauten i.S. des § 106 Abs. 1 Satz 1 HBO sind (Hess.VGH, B. v. 27.1.1984 4 TH 277/84 BRS 42 Nr. 151 = Hess.VGRspr. 1984, 81) sind auch ortsfest benutzte Wohnwagen bauliche Anlagen. Auch der Wohnwagen des Antragstellers, der nach seinem eigenen Vorbringen bereits seit einem Jahr auf dem Grundstück steht, wird ortsfest benutzt.

Randnummer 8

Bei seiner Aufstellung handelt es sich um einen baugenehmigungspflichtigen Vorgang im Sinne des § 87 Abs. 1 HBO, da der Abstellplatz seinerseits nicht als Dauercampingplatz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 HBO) genehmigt ist. Nach dieser Vorschrift gilt u. a. auch ein Camping- und Zeltplatz als bauliche Anlage und ist seinerseits gemäß § 87 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtig. Zwar bleibt der überwiegend ortsfest benutzte Wohnwagen eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HBO, auch wenn er auf einem als Dauercampingplatz genehmigten Platz aufgestellt wird (a. A. Simor, BayBauO, Art. 2 Rdnr. 116 S. 43, der Wohnwagen auf ausdrücklich als Dauercampingplätzen genehmigten Plätzen nicht als bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBauO, ansieht). Die Baugenehmigung schließt die Nutzungsgenehmigung ein. Aus diesem Grunde können Wohnwagen und Zelte auf einem als Dauercampingplatz genehmigten Platz ohne weiteres zeitlich uneingeschränkt aufgestellt werden (so im Ergebnis auch Simon, a. a. 0.). Fehlt es wie hier an einer Genehmigung zur Nutzung eines Grundstücks als Camping- und Zeltplatz, so ist sowohl die Nutzung des Platzes als auch die Aufstellung der Wohnwagen auf diesem formell illegal.

Randnummer 9

Der Verstoß gegen die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts, die ihren Niederschlag in einem präventiven gesetzlichen Bauverbot gefunden hat (§ 96 Abs. 7 HBO), reicht für die Begründung des sofortigen Vollzuges des Nutzungsverbotes aus (vgl. Hess. VGH, B v. 08. 07. 1982 IV TH 40/82 HessVGRspr. 1983, 6 m.w.N.), wenn die Bauaufsichtsbehörde die Anordnung wie hier geschehen mit der formellen Illegalität der Anlage begründet hat.

Randnummer 10

Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Anordnung, einen Wohnwagen im Außenbereich zu entfernen, zu den Falltypen, gehört, in deren der Senat auch eine Anordnung unter Sofortvollzug für zulässig halten würde. Denn die Beseitigung kann in diesem Fall einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden, weil sie ohne Substanzverlust zu bewerkstelligen ist (vgl. Hess. VGH, B.v. 30.05.1984 IV TH 61/83 BRS 42 Nr. 220 HessVGRspr. 84, 91 m. w. N.).

Randnummer 11

Danach ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 12

Die Kastenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 13

Der Streitwert bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 14 Abs. 1 i. V. m. 13 Abs. 1 GKG). Die Festsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt der Festsetzung der ersten Instanz insoweit, als der erstinstanzliche Streitgegenstand auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.

Randnummer 14

Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 106 HBO HE, § 96 HBO HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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