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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 24.02.1994 – 13 TH 836/93

Spruchkörper
13. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1994:0224.13TH836.93.0A
Normenkette
§ 19 AuslG 1990, § 28 AuslG 1990, § 30 AuslG 1990, § 56 AuslG 1990

Leitsatz

Erfüllt eine Ausländerin nicht die Mindestbestandszeiten für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 19 AuslG, kann schon aus diesem Grund eine mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet verbundene außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG nicht vorliegen. Wird eine Ausländerin, die sich länger als ein Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nach erfolgloser Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise aufgefordert, ist ihr mindestens ein Zeitraum von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Ausreise zuzubilligen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes durch das Verwaltungsgericht wendet, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es die Vorinstanz abgelehnt, dem gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch im übrigen zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom 16. November 1992 zu entsprechen. Die vorgenannte Verfügung, mit der der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der zunächst bis zum 6. September 1992 erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert worden war, erweist sich in der Form, die sie durch den während des Beschwerdeverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 14. Dezember 1993 erhalten hat, als offensichtlich rechtmäßig. Es besteht deshalb ein vorrangiges öffentliches Interesse daran, daß gegen die Antragstellerin alsbald aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden.

Randnummer 2

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde über den von der Antragstellerin am 13. August 1992 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Randnummer 3

Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten eines Deutschen befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner im Bundesgebiet fortbesteht. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin offensichtlich nicht erfüllt, denn die Antragstellerin hat in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Ehemannes angegeben, bereits seit November 1991 getrennt von ihrem Ehemann zu leben.

Randnummer 4

Der Antragstellerin ist nach der Trennung von ihrem deutschen Ehemann auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AuslG erwachsen, denn die eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht, wie von den genannten Regelungen vorausgesetzt wird, mindestens vier bzw. mindestens drei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Der Zeitraum von August 1988 bis zur Eheschließung am 21. April 1989 kann bei der Berechnung der Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit einbezogen werden. Denn § 19 Abs. 1 AuslG stellt für die Berechnung der Zeiten ausdrücklich auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ab und umfasst mithin gerade nicht die Zeiten, in der lediglich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand.

Randnummer 5

Der Antragstellerin kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG bzw. eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG ermöglicht werden. Ob eine derartige Möglichkeit gegeben war, hat die Ausländerbehörde in der Verfügung vom 16. November 1992, die die Grundlage des vorliegenden Eilverfahrens bildet, allerdings nicht geprüft. Maßgebend hierfür war die Auffassung der Ausländerbehörde, die das Verwaltungsgericht erster Instanz in dem angegriffenen Beschluß geteilt hat, daß die Antragstellerin nur und ausschließlich die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, so daß die Möglichkeit der Erteilung anderer Aufenthaltstitel nicht zu prüfen sei. Ob diese Auffassung dem erkennbaren Begehren der Antragstellerin gerecht geworden ist, erscheint zweifelhaft, bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn die Antragstellerin kann aus der Nichtberücksichtigung der §§ 28 bzw. 30 Abs. 2 AuslG in der Verfügung vom 16. November 1992 und im Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1993 zu ihren Gunsten nichts herleiten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nämlich im Falle der Antragstellerin offensichtlich nicht erfüllt, so daß es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf ankommt, ob der Antragsgegner das ihm im Rahmen der §§ 28, 30 Abs. 2 AuslG eingeräumte Ermessen betätigt hat oder nicht. Dementsprechend ist im übrigen auch der Bescheid vom 19. November 1992, mit dem der mit Schriftsatz vom 16. November 1992 gestellte ergänzende Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltsbefugnis abgelehnt worden ist, offensichtlich zu Recht ergangen.

Randnummer 6

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 AuslG scheidet für die Antragstellerin schon deswegen aus, weil ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht auf einen bestimmten, seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck angelegt ist. Vielmehr geht es der Antragstellerin ersichtlich um einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Hinzu kommt, daß die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung des Scheidungsverfahrens bzw. zur Rückzahlung von Schulden auch nicht als erforderlich angesehen werden kann. Sowohl das Scheidungsverfahren als auch die Schuldenrückzahlung kann vielmehr auch von Polen aus betrieben werden bzw. erfolgen.

Randnummer 7

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der vorliegend allein in Betracht kommenden Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG muß ebenfalls ausscheiden. Nach dieser Bestimmung darf eine Aufenthaltsbefugnis einem sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer nur aus dringenden humanitären Gründen erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Sind, wie im vorliegenden Fall bei der Antragstellerin, die Mindestbestandszeiten für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 19 AuslG nicht erfüllt, so ergibt sich schon daraus, daß eine mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet verbundene außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG nicht vorliegen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 24. August 1992 13 TH 533/92 -, InfAuslR 1993, 126). Sonstige besondere Umstände, aus denen sich eine außergewöhnliche Härtesituation für die Antragstellerin ergeben könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich.

Randnummer 8

Vorläufiger Rechtschutz kann der Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf die von der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises in ihrer Verfügung vom 16. November 1992 zugleich erlassene Abschiebungsandrohung gewährt werden. Auch insoweit überwiegt im Hinblick auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit auch dieses Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an einer umgehenden Ausreise das private Interesse der Antragstellerin, von Abschiebungsmaßnahmen vorerst verschont zu bleiben.

Randnummer 9

Allerdings war die Abschiebungsandrohung in der Ausgangsverfügung vom 16. November 1992 zunächst mit einer nach den Verhältnissen der Antragstellerin unzureichenden Ausreisefrist von nur einem Monat nach Zustellung der Verfügung verbunden. Diese Frist war deshalb zu kurz bemessen, weil sich die Antragstellerin bei Ergehen der ausländerbehördlichen Verfügung bereits mehrere Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Bei Setzung dieser Frist hatte die Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG, wonach Ausländern, die länger als ein Jahr im Bundesgebiet geduldet sind, die Abschiebung mindestens drei Monate vorher anzukündigen ist, keine Beachtung gefunden. Der Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. Mai 1993 13 TH 1869/92 InfAuslR 1993, 331 = EZAR 041 Nr. 1 = ZAR 1993, 139 -L-; der genannten Bestimmung den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß Ausländern, die sich länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, ohne in dieser Zeit zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen zu sein, mindestens ein Zeitraum von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Ausreise zuzubilligen ist. Dieser Rechtsgedanke ist nach Ansicht des Senats bei der Bemessung der Ausreisefrist gemäß den §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 AuslG aus Gründen der Gleichbehandlung jedenfalls dann zwingend zu berücksichtigten, wenn es sich um Ausländer handelt, die sich, wie vorliegend die Antragstellerin, länger als ein Jahr lang rechtmäßig oder auf Grund eines fiktiven Bleiberechts gemäß § 69 AuslG befugt im Bundesgebiet aufgehalten haben und nunmehr nach erfolgloser Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise aufgefordert werden (vgl. nunmehr auch Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 2. November 1993 II A 5-23d worin die Ausländerbehörden unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des Senats angewiesen werden, Ausländerinnen und Ausländern, die zu dem vorerwähnten Personenkreis gehören, eine Ausreisefrist von 3 Monaten zu gewähren).

Randnummer 10

Die Abschiebungsandrohung in der Ausgangsverfügung vom 16. November 1992 war darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil entgegen § 50 Abs. 2 AuslG, der Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll in der Abschiebungsandrohung nicht bezeichnet war (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 20. Oktober 1993 12 TH 1303/93 EZAR 044 Nr. 6 mit eingehender Begründung).

Randnummer 11

Die zunächst bestehenden Mängel sind indessen durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums in Gießen vom 14. Dezember 1993 geheilt worden, in dem die Volksrepublik Polen als Zielstaat der Abschiebung festgesetzt und der Antragstellerin eine dem in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG enthaltenen Rechtsgedanken hinreichend Rechnung tragende Ausreisefrist gesetzt worden ist.

Randnummer 12

Nachdem die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erklärt hat, auch in Ansehung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 14. Dezember 1993 an ihrem Rechtschutzbegehren festhalten zu wollen, muß ihre Beschwerde nach alledem auch hinsichtlich dieses Verfahrensteils als im Ergebnis unbegründet zurückgewiesen werden.

Randnummer 13

Da die Antragstellerin in vollem Umfang unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 14 Abs. 1 analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, daß sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht gegen die in dem Bescheid vom 16. November 1992 enthaltene Gebührenfestsetzung wendet, denn ihre zur Begründung der Beschwerde gemachten Ausführungen lassen nicht erkennen, daß die Antragstellerin auch insoweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen mit der Beschwerde angreifen will.

Randnummer 14

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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