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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 20.03.1996 – 12 TG 931/96

(Zum Beschwerdeausschluß nach AsylVfG 1992 § 80 - Abschiebungshindernisse)
Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1996:0320.12TG931.96.0A
Normenkette
§ 53 AuslG, § 80 AsylVfG

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie sich gegen eine Entscheidung über eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz richtet (§ 80 AsylVfG).

Randnummer 2

Zu den Verfahren, in denen nach § 80 AsylVfG die Beschwerde ausgeschlossen ist, gehören neben den Verfahren um die Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (VGH Baden-Württemberg, 05.10.1994 A 12 S 1843/94 - ; VGH Baden-Württemberg, 12.12.1994 A 14 S 3104/94 -; OVG Hamburg, 11.04.1994 BS VII 17/94 und 23/94 -; OVG Hamburg, 22.06.1994 BS VII 114/93 -; Hess.VGH, 11.09.1992 13 TH 193/91 -; Hess.VGH, 02.02.1994 12 TG 334/94 -; Hess.VGH, 19.11.1993 12 TG 2539/93 -; OVG NordrheinWestfalen, 19.08.1993 18 B 2044/93 -; OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.1993 7 B 11742/93 -; jew. m.w.N.) alle selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren (GK-AsylVfG, § 80 Rdnr. 8; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 80 AsylVfG Rdnr. 2; Marx, AsylVfG, 3. Aufl., 1995, Rdnr. 2 f.; Hess.VGH, 17.11.1992 12 TP 2193/92 -, EZAR 630 Nr 31), insbesondere über Einstellung des Verfahrens (Hess.VGH, 19.12.1994 13 TE 2916/94 -), Prozeßkostenhilfe (Hess.VGH, 17.11.1992 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.1992 21 E 995/92.A -), Streitwert (Hess.VGH, 29.12.1992 12 TE 2394/92 -), Rücknahme des Antrags auf Abschiebehaft (Hess.VGH, 15.06.1994 12 TG 1734/94 -), Richterablehnung (Bay.VGH, 10.12.1992 11 C 92.33203 -, EZAR 630 Nr 30; OVG Hamburg, 21.01.1993 Bs VII 19/93 -; Hess.VGH, 06.03.1995 12 TE 658/95 -; Hess.VGH, 26.07.1993 12 TE 1750/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1992 13 E 1467/92.A -) und Aufhebung eines Verhandlungstermins (Hess.VGH, 06.03.1995 12 TE 652/95 -).

Randnummer 3

Wie der Antragsgegner zutreffend annimmt, ist auch bei der vorliegenden Fallkonstellation die Beschwerde gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen; denn der Antragsgegner wendet sich als Landrat des zuständigen Landkreises gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der er im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen, bis das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG getroffen hat. Das Bundesamt hatte mit Bescheid vom 9. November 1994 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aufgrund eines Folgeantrags abgelehnt, über Hindernisse nach § 53 AuslG aber nicht entschieden und auch keine weitere Abschiebungsandrohung erlassen. Soweit der Antragsgegner geltend macht, es müsse in solchen Fällen eine obergerichtliche Entscheidung geben können, wenn die Untergerichte bei gleicher Fallkonstellation völlig unterschiedlich entscheiden, es damit keine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung gibt, die Entscheidung in ihren Konsequenzen nicht mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmt und im Ergebnis auch noch unsinnig ist, kann dem nicht gefolgt werden.

Randnummer 4

Es kann hier offen bleiben, ob der Rechtsmittelausschluß nach § 80 AsylVfG ausnahmsweise nicht für solche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gilt, die schon ihrer Art nach vom Gesetz ausnahmslos verboten sind (vgl. dazu Bay. VGH, 28.10.1993 24 CE 93.31582 -, EZAR 632 Nr. 18 = BayVBl 1994, 145); denn eine derartige Fallkonstellation liegt auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners hier nicht vor. Wenn zwischen den Verwaltungsgerichten und auch zwischen den zuständigen Einzelrichtern innerhalb eines Verwaltungsgerichts Streit darüber herrscht, wie zu verfahren ist, wenn das Bundesamt in einem Folgeantragsverfahren die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt, ohne gleichzeitig über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu entscheiden, dann handelt es sich dabei zweifelsohne um Unterschiede in Rechtsfragen, die für den Gesetzgeber vorhersehbar waren und bei denen er in Kauf genommen hat, daß eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oberhalb der verwaltungsgerichtlichen Ebene nicht mehr stattfinden kann. Es mag sein, daß die Kompetenzverteilung in asylrechtlichen Verfahren über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nach dem Gesetzeswortlaut Anlaß zu Zweifeln geben kann, die vom Gesetzgeber vorgenommene Einrichtung einer zentralen Bundesausländerpolizeibehörde beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht klar genug gegenüber den fortbestehend zuständigen örtlichen Ausländerbehörden abgegrenzt worden ist, es deshalb zu erheblichen Vollzugsdefiziten kommen kann und damit die vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigung verhindert wird (zu diesen Problemkreisen im einzelnen: Heinhold, InfAuslR 1994, 411; Bell/von Nieding, ZAR 1995, 119 und 181; Marx, ZAR 1995, 151; Bethäuser, ZAR 1996, 12; Bell/Hartung, ZAR 1993, 37; Rennert, DVBl. 1994, 39; Scherer, VBlBW 1995, 175; Bell/Huzel, ZAR 1994, 184; Bell, NVwZ 1995, 24). Derartige Schwierigkeiten im administrativen Vollzug können aber selbst dann, wenn asylrechtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen deshalb monatelang verzögert werden, ein Abweichen von dem eindeutigen Beschwerdeausschluß nach § 80 AsylVfG nicht rechtfertigen. Eine vermehrte Anzahl von rechtskräftigen Fehlentscheidungen in Eilverfahren aufgrund des Beschwerdeausschlusses hat der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen. Soweit Asylbewerber davon betroffen sind, steht es ihnen frei, hiergegen mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen. Ausländerbehörden und Bundesamt ist diese Rechtsschutzmöglichkeit verwehrt. Ihnen bleibt die Aufgabe, durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen die Folgen der Rechtszersplitterung möglichst zu mindern und in Grenzen zu halten.

Randnummer 5

Zu diesem Zweck kann sich der Landrat an das ihm vorgesetzte Ministerium des Innern des Landes Hessen mit der Bitte wenden, bei dem Bundesministerium des Innern den Erlaß einer Weisung an das Bundesamt mit dem Ziel anzuregen, die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Fortführung des Folgeantragsverfahrens alsbald in die Wege zu leiten und mit einem Bescheid über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG abzuschließen. Ungeachtet der beim Bundesamt zur Frage der Zuständigkeit in der hier vorliegenden Fallkonstellation vertretenen Rechtsansicht und der fehlenden Bindungswirkung des angegriffenen Beschlusses gegenüber dem Bundesamt ist dieses gehalten, durch eigene Maßnahmen dazu beizutragen, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Folgeantragsteller nicht allein wegen des Streits über Zuständigkeitsfragen verzögert oder gar verhindert werden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Bundesbeauftragte an dem hier zugrundeliegende Folgeantragsverfahren auch insoweit beteiligt ist, als dieses Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG betrifft (so BVerwG, 27.06.195 9 C 7.95 -, EZAR 631 Nr. 41); folgt man allerdings dieser Rechtsauffassung, so stünde dem Bundesministerium des Innern zusätzlich die Befugnis zu, den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten anzuweisen, bei dem Bundesamt auf eine Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Antragstellers hinzuwirken.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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