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Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2014 – 8 S 2751/11

Verweisung an Güterichter
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHBW:2014:0227.8S2751.11.0A
Normenkette
§ 278 Abs. 5 ZPO, § 173 S. 1 VwGO

Leitsatz

Über die Verweisung der Beteiligten an den Güterichter ist durch Beschluss des Gerichts zu entscheiden.(Rn.1)

Tenor

Die Beteiligten werden für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an die Güterichterin verwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat, der als das erkennende Gericht zur Entscheidung über die Verweisung an die Güterichterin berufen ist (Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 278 Rn. 27) und auch in einer Normenkontrollsache in der Besetzung von drei Richtern (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 GRS 1/08 VBlBW 2009, 257) durch Beschluss zu entscheiden hat (Saenger, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 278 Rn. 19), macht von dem ihm nach § 173 Satz 1 VwGO, § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch und verweist die Beteiligten an die Güterichterin. Die Durchführung einer Güteverhandlung vor der Güterichterin, der alle Beteiligten zugestimmt haben, erscheint angesichts der Komplexität des Rechtsstreits und der (auch wirtschaftlichen) Interessen der Beteiligten, die nicht zwingend mit ihren Rechtspositionen deckungsgleich sein müssen, angemessen.

Randnummer 2

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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