Rechtsprechung · VG Würzburg
VG Würzburg, Berichtigungsbeschluss vom 09.08.2023 – W 8 K 23.242
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Normenkette
- VwGO 118 Abs. 1; § 63 Abs. 3 GKG
Orientierungssatz
Ein Streitwertbeschluss kann wegen offensichtlicher Rechenfehler von Amts wegen nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden. (Rn. 1)
Tenor
Der verkündete Tenor des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Juli 2023 wird wie folgt berichtigt und geändert:
Der Ausspruch:
„Der Streitwert wird auf 1.273,38 EUR festgesetzt.“
wird durch:
„Der Streitwert wird auf 436,66 EUR festgesetzt.“
ersetzt.
Gründe
Durch einen offensichtlichen Rechenfehler ist der Streitwert im verkündeten Tenor des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2023 falsch festgesetzt worden. Irrtümlich wurde der Streitwert auf 1.273,38 EUR festgesetzt. Richtigerweise ist der Streitwert auf 436,66 EUR festzusetzen, da der Berechnung des Streitwertes aus dem dreifachen Jahresbetrag eine Erhöhung der Grundsteuer in Höhe von 291,11 EUR (141,70 EUR + 3,91 EUR + 145,50 EUR) und nicht wie fälschlicherweise angesetzt in Höhe von 424,46 EUR (275,05 EUR + 3,91 EUR + 145,50 EUR) zugrunde zu legen und mithin ein dreifacher Jahresbetrag i. H. v. 873,33 EUR in die Berechnung einzustellen war.
Diese offenbare Unrichtigkeit war gem. § 118 Abs. 1 VwGO von Amtes wegen zu berichtigen.
Außerdem war der Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG zu Gunsten des Klägers von Amts wegen zu ändern und zu halbieren, da der Kläger sich nicht gegen jegliche Erhöhung der Grundsteuer wehrt und ausdrücklich eine Verbescheidung beantragt hat (Nr. 1.4. des Streitwertkatalogs).
Zitierte Vorschriften
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